Satzung
§1 - Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Reepsholt für Naturschutz und umweltgerechte Ressourcennutzung". Der Name wird durch Zustiftungen nicht verändert.
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen. Spätestens nach dem Tode des Stifters soll der Sitz nach Alt Schwerin – Ortkrug in Mecklenburg-Vorpommern verlegt werden.
§2 - Zweck der Stiftung
- Die Stiftung wird im Spannungsfeld Natur - Mensch - Umwelt tätig. Sie verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die wesentlichen Arbeitsbereiche sind dabei: Natur-, Landschafts- und Umweltschutz, Wissenschaft und Forschung, sowie Bildung und Erziehung.
- Zunehmende Verstädterung und Technisierung der täglichen Lebenswelt sowie die Industrialisierung der Landwirtschaft entfremden die Menschen mehr und mehr vom unmittelbaren Zugang zur Natur, deren Teil wir aber dennoch bleiben. Die Verbindung zur Natur in ihren vielfältigen Erscheinungsformen, das Wissen und Verständnis von Zusammenhängen verkümmern, werden von den meisten Menschen aber als Verarmung empfunden. Wie das starke Interesse an Naturfilmen, Natururlaub usw. zeigt, kommt dem Natur-, Landschafts- und Umweltschutz hohe Bedeutung zu. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit und des gemeinen Wohls, dass in Jahrhunderten natürlich gewachsene, lange bestehende Lebensräume und Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen möglichst unberührt erhalten bleiben und, soweit erforderlich, geschützt und entwickelt werden. Es gilt, dieses Erbe für die jetzt lebenden Generationen aber auch vor allem für zukünftige Generationen zu bewahren. Die Stiftung setzt sich für die Förderung des Naturschutzes, die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und die umweltgerechte, nachhaltige Ressourcennutzung im Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide und seinem Umfeld in Mecklenburg-Vorpommern ein. Sie will für die Einwohner der Gegend wie auch die zahlreichen Besucher aus allen Teilen Deutschlands die Gedanken und Maßnahmen des Naturschutzes aufbereiten und verständlich machen, sie auch soweit möglich in dieselben aktiv einbeziehen. Sie bemüht sich, den Besuchern der Gegend natur- und umweltverträgliches Erleben von Natur und Umwelt zu ermöglichen, um so das Bewusstsein zu fördern, dass wir alle Teil dieser Natur sind, warum es für uns alle wichtig ist, sie zu schützen und zu erhalten.
- Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Erwerb von weiteren Flächen und deren Bereitstellung im Interesse der nachhaltigen standortgerechten Nutzung oder deren Nutzungsaufgabe im Interesse des Naturschutzes
- Unterstützung und wissenschaftliche Erforschung von Maßnahmen und Entwicklung von Modellen zur nachhaltigen, angepassten Flächennutzung; hierbei soll im Rahmen der Möglichkeiten auch die Erhaltung alter Nutztierrassen unterstützt werden
- Wiederherstellung von natürlichen und/oder naturnahen Verhältnissen im Naturhaushalt
- Kooperation und Arbeitsteilung mit anderen NRO (Nichtregierungsorganisationen) mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
- Kooperation und Abstimmung der Arbeit mit der Naturparkverwaltung und anderen einschlägigen Behörden
- Einbindung und Einbeziehung der Bewirtschafter ihrer Flächen sowie der Anwohner in die Ziele und Maßnahmen der Stiftung und der Naturparkverwaltung
- Unterstützung von Forschung und Lehre insbesondere durch die Förderung von Praktikanten, Diplomanden, Doktoranden, Mitarbeitern des FöJ, Kolloquien und anderer Maßnahmen
- Information, Heranführung und Einbindung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen an die Themen Naturschutz, Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und nachhaltiges, umweltgerechtes Wirtschaften
- Öffentlichkeitsarbeit durch die Förderung von Ausstellungen, Publikationen, Veranstaltungen usw. allein oder in Zusammenarbeit mit anderen
- Internationale Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch
- Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Hilfspersonen heranziehen und Teile ihrer Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
- Für alle Flächen im Besitz der Stiftung gilt - unabhängig davon, ob sie bereits unter staatlichem Naturschutz stehen oder nicht - die Naturschutzverordnung für das NSG Drewitzer See mit Lübowsee und Dreier See vom 16. August 1994. Änderungen dieser Verordnung, sofern sie nicht zwingend sind, werden nur auf ausdrücklichen Beschluss des Vorstandes übernommen.
§3 - Stiftungsvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung soll bestehen aus:
- Den vom Stifter für die Stiftung finanzierten Flächen in der Gemarkung Alt Schwerin.
- Aus eventuellen Zustiftungen. Zustiftungen führen nicht zu einer Änderung des Namens der Stiftung.
- Etwaigen weiteren Zuwendungen an die Stiftung, sofern diese mit der ausdrücklichen Bestimmung geleistet werden, dass sie dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
- Dem Naturschutzzentrum in der Gemarkung Alt Schwerin, Flur 1 auf dem Flurstück 7 „Auf dem Ortkrug“
- Dem vom Stifter bei seinem Tode hinterlassenen Barvermögen.
Das Barvermögen der Stiftung soll im Regelfall 50% des Gesamtvermögens der Stiftung nicht übersteigen. Das Barvermögen ist ertragsbringend anzulegen, darf jedoch nicht zu Spekulationsgeschäften verwandt werden.
§4 - Verwendung der Erträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Ein Drittel der jährlichen Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen werden dem Stifter zu seinen Lebzeiten jährlich als Beitrag zum Lebensunterhalt überwiesen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel-und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§5 - Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§6 - Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind der
- Vorstand
- der Beirat
- Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für die Auslagen und den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Beirat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Art und Umfang der Auslagen und Dienstleistungen sowie die Höhe der Pauschale sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§7 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei zunehmender Tätigkeit der Stiftung können zwei weitere Vorstandsmitglieder berufen werden. Vorsitzender des Vorstandes ist zu seinen Lebzeiten der Stifter. Er bestellt die anderen Vorstandsmitglieder. Mitglieder des Beirates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- Scheidet der Stifter aus dem Vorstand aus, so bestellt der Beirat auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden weiterer Vorstandsmitglieder. Nach dem Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes auf die volle Mitgliederzahl wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen neuen Vorsitzenden. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder vom Beirat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Beirates.
- Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.
§8 - Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel sowie die Führung der laufenden Geschäfte;
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans;
- die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
- die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
- die jährliche Erstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- die Unterrichtung der für die Stiftung zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Bremen bzw. Mecklenburg-Vorpommern.
- Der Vorstand soll im Normalfall auch die laufenden Geschäfte der Stiftung führen. Er kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsführung bestellen, sofern dies kostenneutral möglich ist. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Vorsitzender sein. Die Aufgaben und Vollmachten der Geschäftsführung verstehen sich nach §30 BGB und sind bei der Bestellung zu präzisieren.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Arbeit der Geschäftsführung kann bei Eintritt eines bestimmten Arbeitsaufwandes vergütet werden, sofern die Erträge der Vergütungen bei anderen, vergleichbaren NRO (Nicht-Regierungsorganisation) bzw. einer vergleichbaren Tätigkeit nach BAT nicht übersteigen.
§9 - Beirat
- Der Beirat besteht aus 3, höchstens 10 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Beirates werden vom Stifter berufen. Es sollen Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer Qualifikation und ihres persönlichen Werdegangs Gewähr dafür bieten, sich für das Wohl der Stiftung einzusetzen. Sie sollten vorzugsweise aus den im Folgenden genannten Bereichen kommen:
- Naturparkverwaltung
- Vertreter der Pächter von Flächen der Stiftung
- Vertreter von Gebietskörperschaften, in denen Flächen der Stiftung liegen
- Forstverwaltung
- Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen, die mit der Stiftung zusammenarbeiten
- Vertreter anderer gemeinnütziger Organisationen, die ebenfalls im Bereich des Naturparkes tätig sind
- Vertreter gesellschaftlich relevanter Institutionen aus der näheren oder weiteren Umgebung
- Interessierte und engagierte Einzelpersonen
- Vertreter von Organisationen der internationalen Zusammenarbeit/ausländischer Partnerorganisationen
- Nach dem Ausscheiden eines Beiratsmitglieds wählt der Beirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den/die Nachfolger/in.
- Personen, die der Stiftung eine Summe von über DM 50.000 spenden oder stiften, können die Mitgliedschaft im Beirat beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder des Beirates können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirates. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Arbeit im Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Erträge des Vermögens der Stiftung; ihnen dürfen auch keine Vermögensteile zugewendet werden.
§10 - Rechte und Pflichten des Beirates
- Der Beirat berät unterstützt und überwacht den Vorstand, er hat jedoch nur beratende und kontrollierende, nicht entscheidende Funktion. Seine Aufgabe ist insbesondere:
- die Beschlussfassung über Empfehlungen der Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
- die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
- die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
- die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- die Entlastung des Vorstandes.
- Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
§11 - Beschlussfassung
- Zu Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
- Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn in der Sitzung kein Widerspruch erhoben wird.
- Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Solange der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, können Beschlüsse nicht gegen seine Stimme gefasst werden.
- In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
§12 - Satzungsänderung
- Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
- Der Satzungsänderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
- Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen.
§13 - Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Beirat gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Beirates.
- Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
- Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
§14 - Vermögensanfall
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes und des Beirates an eine andere Naturschutzstiftung oder steuerbegünstigteKörperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat. Fällt der bisherige Zweck der Stiftung weg, so ist das Vermögen für einen dem Willen des Stifters entsprechenden anderen steuerbegünstigten Zweck des nichtstaatlichen Naturschutzes zu verwenden. Für die auf dem Wege der Übertragung erworbenen Naturschutzflächen gilt abweichend vom oben Gesagten folgende Regelung:
Sofern das Land Mecklenburg-Vorpommern der Weitergabe dieser Flächen an einen anderen gemeinnützigen Träger (s. o.) nicht zustimmt, fallen diese unentgeltlich an die Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern. - Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 - Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist der Innensenator des Landes Bremen in Bremen.
Die Satzung in der hier vorliegenden Form wurde am 12. Oktober 2001 vom Innensenator der Freien Hansestadt Bremen genehmigt.